2. Auftrag
Der Sachverständige verpflichtet sich zu sorgfältiger Ausführung vertraglich übernommener Leistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung. Der Sachverständige ist bestrebt, den Erfahrungsschatz aus allen bisherigen Aufträgen für den Auftraggeber nutzbar zu
machen.
Die Annahme des Auftrages sowie mündliche, telefonische oder durch Angestellte getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Sachverständigen.
Gegenstand des Auftrages ist jede Art gutachterlicher Tätigkeit, wie Feststellung von Tatsachen, Darstellung von Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung, Wertermittlung, Beratung, Überprüfungen, Bewertung von Überprüfungen.
Gutachtensthema und Verwendungszweck sind bei Auftragserteilung schriftlich festzulegen.
3. Rechte und Pflichten
Die Gutachtenserstellung wird vom Sachverständigen stets nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen unparteiisch, objektiv und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt.
Der Sachverständige ist den Weisungen des Auftraggebers insoweit nicht unterworfen, als diese zur inhaltlichen Unrichtigkeit des Gutachtens führen oder seine Pflichten verletzen würden.
Durch die Beauftragung wird der Sachverständige gleichzeitig ermächtigt, nach seinem Ermessen bei Behörden, Beteiligten und dritten Personen Auskünfte einzuholen und Nachforschungen anzustellen.
Auf Anforderung ist dem Sachverständigen eine Vollmacht auszustellen.
4. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle für den sachverständigen notwendigen und gewünschten Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Der Sachverständige wird vom Auftraggeber von allen Vorgängen, die für das Gutachten von Bedeutung sein können, ohne besondere Aufforderung in Kenntnis gesetzt.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Sachverständigen während seiner Tätigkeit zu unterstützen.
5. Hinzuziehung von Dritten
Der Sachverständige darf nach seinem Ermessen zur Durchführung des Auftrages geeignete Hilfskräfte heranziehen.
Die Einschaltung von weiteren Sachverständigen bedarf nicht einer gesonderten Zustimmung des Auftraggebers wenn objektiv feststeht, dass die Erfüllung des Auftrages nur mit Einschaltung weiterer Sachverständiger gewährleistet werden kann und den Auftraggeber deshalb keine zusätzlichen Kosten entstehen. Der Sachverständige haftet nicht für die Tätigkeit und Ergebnisse eingeschalteter weiterer Sachverständiger, sofern diese Tätigkeit und die Ergebnisse nicht in den Zuständigkeitsbereich des Sachverständigen fallen und allfällige Mängel objektiv für den Sachverständigen erkennbar sind.
6. Termine
Terminabsprachen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Wird kein Termin vereinbart, so ist der Auftrag durch den Sachverständigen innerhalb angemessener Frist abzuschließen.
7. Urheberrecht
Der Sachverständige hat an dem von ihm angefertigten Gutachten ein Urheberrecht.
Der Auftraggeber darf das Gutachten nur zu dem festgelegten Zweck verwenden. Eine Vervielfältigung oder Veröffentlichung, auch auszugsweise, ist nur mit schriftlicher Genehmigung des
Sachverständigen gestattet.
8. Schweigepflicht
Der Sachverständige ist über persönliche oder geschäftliche Geheimnisse, die ihm im Rahmen seiner Gutachtenstätigkeit anvertraut wurden oder bekannt gegeben wurden, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen.
Objektive Erkenntnisse aus der Gutachtenstätigkeit darf der Sachverständige in neutraler Form für seine berufliche Tätigkeit insoweit verwerten, als hierdurch ein Rückschluss auf den Auftraggeber nicht möglich ist und sonstige schützenswerte Belange des Auftraggebers hierdurch nicht berührt werden.
Im Übrigen ist der Sachverständige zur Offenbarung nur befugt, soweit er aufgrund gesetzlicher Vorschrift hierzu verpflichtet ist oder der Auftraggeber ihn ausdrücklich von der Schweigepflicht entbindet.
9. Vergütung
Der Vergütungsanspruch des Sachverständigen richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen, den Bestimmungen des geltenden österreichischen GebAG (Gebührenanspruchsgesetz) und den nachfolgenden Berechnungsgrundlagen.
Neben der Vergütung der Tätigkeit hat der Sachverständige Anspruch auf Ersatz der entstandenen Aufwendungen. Der Auftraggeber trägt, soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist, Spesen für Unterbringung und Verpflegung der am Befundort eingesetzten Mitarbeiter des Sachverständigen im Rahmen der steuerlich zulässigen Sätze (reichen diese Sätze für die Kosten der Unterbringung nicht
aus, wird der nachgewiesene angemessene Aufwand berechnet) sowie Kosten für die An- und Abreise der Mitarbeiter des Büros zum Befundort, wobei jedem Mitarbeiter wöchentlich eine Heimreise zusteht, deren Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.
Der Sachverständige ist berechtigt, für die von ihm geforderten Leistungen und Aufwendungen eine Vorauszahlung zu verlangen. Ebenso ist der Sachverständige berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden.
Die volle Vergütung ist mit Überreichung des Gutachtens an den Auftraggeber bzw. bei Abschluss der beauftragten Tätigkeit fällig. Getätigte Vorauszahlungen sind in Abzug zu bringen.
Die Vergütung des Sachverständigen kann pauschal oder nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes vereinbart werden. Ist dies nicht der Fall, so richtet sich die Vergütung nach Zeitaufwand. Der derzeitige Stundensatz des Sachverständigen beträgt € 120,- pro Stunde. Dieser Stundensatz gilt auch für zusätzliche im Auftrag nicht vereinbarte Leistungen, sofern hierüber keine Pauschalvereinbarung besteht und diese Zusatzleistungen nicht nach dem Gebührenanspruchsgesetz abgerechnet werden.
Für Arbeiten an Wochenenden, Feiertagen und an Werktagen zwischen 20:00 und 6:00 werden Zuschläge nach Einzelvereinbarung berechnet, mindestens jedoch 50%. Wird der Sachverständige in Folge einer Beauftragung als Zeuge vor Gericht tätig, erhält der Sachverständige vom Auftraggeber den Differenzbetrag zwischen der Zeugengebühr und den vereinbarten Vergütungsbeträgen erstattet.
Alle vereinbarten Vergütungen verstehen sich als Nettopreise. Die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet.
10. Zahlungen
Fällige Zahlungen haben bis vierzehn Tage nach Zugang der Rechnung, zu erfolgen. Im Falle des Verzugs gelten 6% Verzugszinsen als vereinbart.
Allfällige nicht den Auftrag betreffende Forderungen des Auftraggebers gegenüber dem Sachverständigen dürfen nicht mit den Ansprüchen gegen verrechnet werden.
11. Vorzeitige Auflösung des Vertrages
Der Sachverständige kann aufgrund der Standesregeln verpflichtet sein, einen Gutachtensauftrag wegen Interessenskonflikten abzulehnen. Dies kann auch erst während der Gutachtenserstattung erkennbar werden. In diesem Falle entfällt ein Entgeltanspruch des SV, ausgenommen in Fällen, in denen der Auftraggeber jene Informationen verschwiegen hat, die für den Auftraggeber erkennbar im Hinblick auf einen möglichen Interessenskonflikt zu erteilen gewesen wären.
Enden die Vertragsbeziehungen aus irgendeinem Grund vorzeitig, so hat der Sachverständige Anspruch auf Vergütung für die bis dahin geleistete Arbeit, es sei denn, dass die vorzeitige Beendigung der Tätigkeit auf alleiniges Verschulden des Sachverständigen zurückzuführen ist.
Ist die vorzeitige Lösung der Vertragsbeziehungen vom Auftraggeber zu vertreten, erhält der Sachverständige über die im vorstehenden Absatz erwähnte Vergütung hinaus pauschalierten Schadensersatz von 35 % des für die noch nicht ausgeführten Leistungen vereinbarten Entgelts unter
Vorbehalt weiterer Ansprüche.
13. Kündigung
Der Vertrag kann nur aus wichtigem Grunde gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung die für die Durchführung der Sachverständigentätigkeit erforderlichen Unterlagen nicht zugänglich macht, die ihm sonst obliegende Mitwirkung unterlässt, oder die Tätigkeit des Sachverständigen behindert.
Endet der Vertrag durch eine Kündigung, die der Sachverständige nicht zu vertreten hat, so behält der Sachverständige seinen Anspruch auf vertragliche Vergütung.
13. Kündigung
Der Vertrag kann nur aus wichtigem Grunde gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung die für die Durchführung der Sachverständigentätigkeit erforderlichen Unterlagen nicht zugänglich macht, die ihm sonst obliegende Mitwirkung unterlässt, oder die Tätigkeit des Sachverständigen behindert.
Endet der Vertrag durch eine Kündigung, die der Sachverständige nicht zu vertreten hat, so behält der Sachverständige seinen Anspruch auf vertragliche Vergütung.
14. Besondere Bedingungen für die Immobilienbewertung wertaktiv
Die Immobilienbewertung wertaktiv wurde für die Bewertung von Standardimmobilien wie Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen und Baugrundstücke entwickelt.
Bei der Immobilienbewertung wertaktiv wird auf ausführliche Beschreibungen, Grafiken und Begründungen verzichtet, sie enthält aber alle wesentlichen und notwendigen Angaben zum Grundstück und den baulichen Anlagen.
Die Bewertung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Regeln der Wissenschaft.
Die Immobilienbewertung wertaktiv ist für Kunden, die den Kauf oder Verkauf einer Immobilie planen und bei der Wertfindung neutrale Unterstützung suchen, geeignet. Weiters kann die Immobilienbewertung wertaktiv bei unstrittigen Erbteilungsübereinkommen herangezogen werden.
Das Produkt Immobilienbewertung wertaktiv ist nicht zur Vorlage bei Gerichten und Behörden geeignet und kann daher ein Vollgutachten nach den Bestimmungen des Liegenschaftsbewertungsgesetzes und der Ö-Norm B 1802 nicht ersetzen.
Der ermittelte Wert der Liegenschaft kann daher nur als Wertindikation verstanden werden, bei der sämtliche wesentliche Umstände und die Situation auf dem Realitätenmarkt einfließen.
Die Immobilienbewertung wertaktiv umfasst folgende Leistungen:
• Ortstermin mit einer Außen- und Innenbesichtigung der Immobilie
• Fotodokumentation (2 Fotos)
• Augenscheinliche Beurteilung der Bausubstanz
• Beschreibung (in Stichworten) der dominierenden Merkmale der Immobilie
• Beschreibung (in Stichworten) der wesentlichen Grundstücksdaten
• Beschreibung (in Stichworten) der baulichen Anlagen
• Überschlägige Überprüfung von Flächenangaben
• Bodenwertermittlung
• Wertermittlung nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz (Sachwertverfahren, Ertragswertverfahren, Vergleichswertverfahren)
• Pauschale Bewertung von Baumängeln/-schäden und des rückgestauten Reparaturbedarfs
• Ausfertigung und Lieferung der Expertise als Print- oder PDF Datei.
Nachstehende Leistungen sind nicht umfasst:
• Die Funktionsprüfung von technischen Anlagen
• Die Überprüfung der bautechnischen und –physikalischen Eigenschaften
• Die Recherche bezüglich der Kontaminierung des Bodens
Die Herleitung und Begründung der Einflussfaktoren bei dem jeweiligen Ermittlungsverfahren
• Die Prüfung der formellen und materiellen Legalität des Bewertungsobjektes
• Vermasste Bauzeichnungen (Grundrisse und Schnitte)
• Einsicht in den Bauakt
• Baurechtliche Überprüfung
• Wohn-, Nutzflächenberechnung
• Einholung von Informationen bei der Hausverwaltung
• Die Bewertung von Reallasten und Dienstbarkeiten
• Die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Miet- oder Pachterträge
Preisliste – Immobilienbewertung wertaktiv
Die nachstehenden Preise gelten ausschließlich für die Immobilienbewertung wertaktiv gemäß der vorstehenden Produktbeschreibung für Bewertungen in Wien und näherer Umgebung (max. 10 km von der Wiener Stadtgrenze) sowie in den politischen Bezirken Mödling, Baden, Wr. Neustadt, Bruck an der Leitha, Neusiedl am See, Eisenstadt-Umgebung und Mattersburg.
In den nachstehenden Preisen sind folgende Leistungen inkludiert:
• Befundaufnahme
• Bewertung
• Ausfertigung und Lieferung der Expertise als Print oder PDF-Datei
• Wegzeit
• Fahrtkosten
• Telefon und sonstige Nebenkosten
• Porto und Nachnahmegebühren
Wert bis € 100.000,- € 400,- zuzügl. 20% UST
Wert von € 100.000,- bis € 250.000,- € 600,- zuzügl. 20% UST
Wert von € 250.000,- bis € 400.000,- € 800,- zuzügl. 20% UST
Wert über € 400.000,- nach Vereinbarung
Folgende Unterlagen sind vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellen:
• Baubescheide oder Erklärung über die Konsensmäßigkeit der baulichen Anlagen durch den Auftraggeber
• Nachweis des Baujahres der baulichen Anlagen
• Bekanntgabe der Grundbuchsdaten (Einlagezahl, Katastralgemeinde)
• Wohnungsplan oder Einreich- bzw. Bestandsplan der baulichen Anlagen
• Nutzflächenaufstellung gem. Plan, Nutzwertgutachten oder sonstiger Unterlagen
• Aktuelle Vorschreibung der monatlichen Wohnbeiträge (Betriebskosten), Informationen der Hausverwaltung bei Eigentumswohnungen
• Bestandverträge
Sollten dem Sachverständigen die vorstehenden Unterlagen nicht vom Auftraggeber bereitgestellt und deshalb vom Sachverständigen beschafft, überarbeitet oder angefertigt werden, so werden diese Zusatzleistungen nach Zeitaufwand zu folgenden Stundensätzen abgerechnet: € 85,- zuzügl. 20%
UST für die Sachverständigenstunde. Für die zusätzlichen Fahrtkosten wird ein Betrag von € 0,42 zuzügl. 20% UST pro Kilometer verrechnet.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Wien, sofern der Auftraggeber nicht Konsumentin i. S. des Konsumentenschutzgesetzes ist.
16. Konsumentenschutz
Sofern Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Konsumentenschutzgesetz widersprechen, gelten diese Bestimmungen als nicht vereinbart.
17. Rücktrittsrecht gem. § 11 FAGG Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz
Für einen Verbraucher der einen Auftrag außerhalb der Geschäftsräume des Sachverständigen oder ausschließlich über Fernabsatz erteilt, besteht gem. § 11 FAAG ein Rücktrittsrecht von diesem Auftrag binnen 14 Tagen.
Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag der Auftragserteilung. Die Abgabe der Widerrufserklärung kann unter Verwendung des beigestellten Widerrufsformulars erfolgen, ist aber keine Form gebunden.
Wenn der Sachverständige vor Ablauf dieser vierzehntägigen Rücktrittsfrist vorzeitig tätig werden soll, bedarf es einer ausdrücklichen Aufforderung durch den Auftraggeber, der damit – bei vollständiger Vertragserfüllung innerhalb dieser Frist – sein Rücktrittsrecht verliert.
18. Datenschutz
Wir verarbeiten personenbezogene Daten. Nähere Informationen erhalten sie in der nachfolgenden Datenschutzerklärung.
19. Schlussbestimmungen
Sofern eine Bestimmung dieser AGB unwirksam ist, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.